GEBÜHREN FÜR DIE SOG. "VORBEHALTSAUFGABEN"

Die Honorare der Steuerberater sind in Deutschland bundeseinheitlich für die sogenannten "Vorbehaltsaufgaben" in der Steuerberatergebührenverordnung geregelt.

Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die Tätigkeiten, die ausschließlich von den nach dem Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer) ausgeübt werden dürfen.

Zu den Vorbehaltsaufgaben zählen unter anderem

Die Steuerberatergebührenverordnung legt für jede Leistungsart einen Gebührenrahmen fest. Die jeweilige Gebühr ist dann im Einzelfall je nach Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit innerhalb dieses Rahmens angemessen festzusetzen (§ 11 StbGebV).

Die Ermittlung des Gegenstandswertes und die Gebührentabelle für jede Leistung sind ebenfalls vorgegeben. Des Weiteren gibt es einige wenige Leistungen, für die eine Zeitgebühr vorgesehen ist.

Außerdem besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz.

Hier ein paar Beispiele:

Einkommensteuererklärungen
Tätigkeit

Schwierigkeit-Umfang- Bedeutung

Gegen-stands-wert Gebühren-rahmen Tab. ange- messener Satz Nettogebühr

ESt-Erklärung ohne Einkünfteermittlung

sehr einfach 38.000 1/10 - 6/10 A 1/10 90,20
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG einfach 35.000 1/20 - 12/20 A 2/10 83,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG mittel 6.000 1/20 - 12/20 A 6/20

101,40

Auslagenersatz           20,00
Jahresabschluss/Rechnungswesen
Tätigkeit

Schwierigkeit-Umfang- Bedeutung

Gegen-stands-wert Gebühren-rahmen Tab. ange- messener Satz Nettogebühr

Finanzbuchführung monatlich

mittel 280.000 2/10 - 12/10 C 7/10 202,30
Anlagenbuchführung monatlich einfach 60.000 2/10 - 12/10 C 3/10

34,80

Jahresabschluss (Bilanz und GuV) mittel 190.000 10/10 - 40/10 B 25/20

1.100,00

Auslagenersatz           20,00

GEBÜHREN FÜR DIE SOG. "VEREINBAREN TÄTIGKEITEN"

Unter Vereinbare Tätigkeiten gemäß § 57 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz versteht man Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind. Diese Tätigkeiten dürfen im Gegensatz zu den Vorbehaltsaufgaben jedoch auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden. Für diese Leistungen gelten die Gebührenvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu den Vereinbaren Tätigkeiten zählen unter anderem

Für die Vereinbaren Tätigkeiten berechnen wir einen Satz von 110,00 Euro pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (z.Zt. 19% USt).